Der Begriff Abfälle bezeichnet im Gefahrgut-Recht solche Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, die nicht unmittelbar verwertet werden, jedoch zur Aufarbeitung, Deponie oder Beseitigung transportiert werden müssen (1.2.1 ADR).
Im Abfall-Recht sind Abfälle bewegliche Sachen, die der Besitzer nicht mehr haben will (subjektiver Abfallbegriff) oder bei denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, dass sie geordnet entsorgt werden (objektiver Abfallbegriff) (§ 3 KrW-/AbfG).
Soll ein gefährlicher Abfall transportiert werden, erfolgt die Klassifizierung nach dem Gefahrgut-Recht. Es werden also die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände berücksichtigt. Die Tatsache, dass es sich um Abfall handelt, spielt bei der Zuordnung zu einer Gefahrklasse keine Rolle.
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