Absender

In den Gefahrgut-Vorschriften gilt als Absender von Gefahrgut ein Unternehmen, das im eigenen Namen oder im Auftrag Gefahrgut versendet. Liegt dem Versand ein Beförderungsvertrag zugrunde, so ist der Absender der im Vertrag benannte.

Weil der Absender am Anfang der Transportkette steht, hängt von ihm in besonderer Weise die Sicherheit des gesamten Transportes ab. Deshalb haben Absender von Gefahrgut besondere Pflichten:

  • Sie müssen sich vergewissern, dass die gefährlichen Güter, die sie an den Verlader oder den Beförderer übergeben, nach dem Gefahrgutrecht klassifiziert sind und befördert werden dürfen.
  • Sie müssen Beförderer oder Verlader über die gefährlichen Güter informieren.
  • Wenn Ausnahmeregelungen genutzt werden, muss der Absender dafür sorgen, dass im Beförderungspapier darauf hingewiesen wird.
  • Die Verantwortung für die richtige Verpackung bzw. das geeignete Fahrzeug sowie für deren richtige Kennzeichung liegt ebenfalls beim Absender.

Diese und weitere Pflichten sind nachzulesen in der GGVSEB, § 18 - Pflichten.

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