Bei kombinierten und zusammengesetzten Verpackungen ist zusätzlich zur Innenverpackung eine Außenverpackung als Schutz vorgeschrieben, um das verpackte Transportgut zu sichern. (1.2.1 ADR)
Dazu zählen neben Ummantelung und Füllmaterial auch aufsaugende Stoffe und Polsterungen.
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