Die Beförderung umfasst in den Gefahrgut-Vorschriften nicht nur den reinen Transport vom Versender zum Empfänger.
Neben der Ortsveränderung fallen auch Be- und Entladen, Übernahme und Ablieferung des Transportgutes sowie zeitweilige Aufenthalte unter den Begriff Beförderung. (1.2.1 ADR)
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