Die Fahrwegbestimmung (§ 35 GGVSEB) legt die Fahrtroute von Gütern, die in Anlage 1 GGVSEB genannt werden, oder bestimmten entzündbaren Stoffen der Klasse 3 fest.
In einigen Bundesländern wird die Fahrwegbestimmung per Allgemeinverfügung bekannt gegeben. Es wird jeweils ein Positivnetz und ein Negativnetz von Straßen definiert. Diese Allgemeinverfügung und eine Beschreibung der vorgesehenen Fahrtroute sind dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen.
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer vor der ersten Beförderung in die Anwendung der Fahrwegbeschreibung und der Allgemeinverfügung einzuweisen.
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