Fahrzeug
Als Fahrzeug werden am Straßenverkehr teilnehmende Kraftfahrzeuge und Anhänger jedweder Art bezeichnet. Das ADR enthält im Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge. Dabei werden für einige Beförderungen besondere Fahrzeuge gefordert, für die spezielle Zulassungsbescheinungen ausgegeben werden. Es sind dies folgende Fahrzeugtypen:
- EX/II oder EX/III - für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff (Klasse 1)
- FL - für bestimmte flüssige Stoffe, für entzündbare Gase in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als einem Kubikmeter oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit Einzelfassungsraum von mehr als drei Kubikmetern oder als Batteriefahrzeug mit Gesamtfassungsraum über einem Kubikmeter zur Beförderung entzündbarer Gase
- OX - für Wasserstoffperoxid, auch als Lösung
- AT - Fahrzeuge, die nicht EX/III, FL oder OX sind, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als einem Kubikmeter oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als drei Kubikmetern befördert werden sowie Batteriefahrzeuge mit einem Gesamtfassungsraum über einem Kubikmeter, die keine Fahrzeuge FL sind.
Außerdem unterscheidet das ADR zwischen vollständigen, unvollständigen, vervollständigten und typgenehmigten Fahrzeugen.
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