Gefahrgutbeauftragter

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wurde in Deutschland vor rund 20 Jahren mit der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geschaffen. Er hat unter der Verantwortung des Unternehmers / Betriebsinhabers im Wesentlichen die Aufgabe, die Einhaltung der Gefahrgut-Vorschriften zu überwachen.

Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen, diese fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Anforderung zur Prüfung vorzulegen (GbV § 1c).

Der Gefahrgutbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport von Gefahrgut beeinträchtigen können, an den Unternehmer / Betriebsinhaber
  • Beratung des Unternehmens bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Jahresberichtes

Der Gefahrgutbeauftragte muss gemäß GbV § 1d und GbV Anlage 1 unter anderem überprüfen, ob im Unternehmen zuverlässig organisiert ist, dass

  • Gefahrgüter erkannt und richtig eingestuft werden,
  • geeignete Beförderungsmittel angeschafft werden,
  • geeignetes Material zum Be- und Entladen von Gefahrgütern zur Verfügung steht,
  • die Arbeitnehmer ausreichend geschult wurden.

Gefahrgutbeauftragte müssen eine Schulung absolvieren und eine Prüfung vor der IHK bestehen. Diese Prüfung ist jeweils nach fünf Jahren zu wiederholen.

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