Gefahrstoff

Im Chemikaliengesetz § 3a wird Gefahrstoff so definiert:

"Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind; ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen."

Die Gefahrstoffverordnung erweitert diese Definition in § 3: Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind:

  • gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
  • Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  • Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,
  • sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne ... der Richtline 96/24/EG ... zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit...

Stoffe oder Zubereitungen, mit denen umgegangen wird - die also gelagert, eingefüllt, ver- und bearbeitet usw. werden - gelten als Gefahrstoffe. Worauf zu achten ist, regelt das Umgangsrecht.

Werden diese Stoffe transportiert, gilt das Gefahrgutrecht. Aus Gefahrstoffen werden Gefahrgüter.

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