Im Chemikaliengesetz § 3a wird Gefahrstoff so definiert:
"Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind; ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen."
Die Gefahrstoffverordnung erweitert diese Definition in § 3: Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind:
Stoffe oder Zubereitungen, mit denen umgegangen wird - die also gelagert, eingefüllt, ver- und bearbeitet usw. werden - gelten als Gefahrstoffe. Worauf zu achten ist, regelt das Umgangsrecht.
Werden diese Stoffe transportiert, gilt das Gefahrgutrecht. Aus Gefahrstoffen werden Gefahrgüter.
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