IBC (Intermediate Bulk Container) werden auch Großpackmittel genannt. Wenn sie mit Gefahrgut befüllt werden, müssen sie baumustergeprüft sein.
Das ADR regelt in Kapitel 6.5 die Bau- und Prüfvorschriften für IBC. Dabei wird nach dem Material der Großpackmittel unterschieden zwischen metallenen, flexiblen (aus Textil- oder Kunststoffgewebe bzw. mehrlagigem Papier), starren Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, IBC aus Pappe und IBC aus Holz.
IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck nichts nach außen gelangen kann. (6.5.3.1.2 ADR)
IBC müssen nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Außerdem sind zusätzlich zu den Bauartprüfungen erstmalige und wiederkehrende Inspektionen vorgeschrieben.
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