Als n.a.g. (nicht anderweitig genannt) werden Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände gekennzeichnet, die nicht namentlich in die Stoffliste des ADR eingetragen sind.
Solche Sammeleintragungen umfassen jeweils Gefahrgüter mit vergleichbaren Eigenschaften, zum Beispiel:
UN 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g oder
UN 2925 Entzündbarer organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.
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