Schriftliche Weisungen werden umgangssprachlich als Unfallmerkblätter bezeichnet. Sie gehören zu den Begleitpapieren beim Gefahrgut-Transport.
Abschnitt 5.4.3 ADR legt Inhalt und Form der Schriftlichen Weisungen fest. Der Beförderer muss dem Fahrer die Schriftlichen Weisungen mitgeben, und zwar in einer Sprache, die der Fahrzeugführer versteht. Der Absender muss lediglich kontrollieren, ob die Unfallmerkblätter an Bord sind.
Der Fahrer muss die Weisungen verstehen und anwenden können, denn sie beschreiben die Erstmaßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall mit dem jeweils beförderten Gefahrgut.
Außerdem legen sie fest, welche persönliche Schutzausrüstung an Bord sein muss und welche Ausrüstungsgegenstände (z.B. Schaufel, Auffangbehälter) mitgeführt werden müssen, damit der Fahrer die erforderlichen Notfallmaßnahmen ergreifen kann.
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