Eine Sofortmaßnahme kann das BMVBS ergreifen, um die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit Wasser- und Luftfahrzeugen zu untersagen oder nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn die geltenden Vorschriften nicht ausreichen, um die von der Beförderung ausgehenden Gefahren einzuschränken und eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 (GGBefG) vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet werden kann. (§ 7 GGBefG)
Copyright © 2011 globus24