Der Umgang mit gefährlichen Stoffen wird rechtlich anders behandelt als der Transport von gefährlichen Gütern. Als Umgang wird das Herstellen, Gewinnen oder Verwenden der gefährlichen Stoffe angesehen.
§ 3 (3) Gefahrstoffverordnung beschreibt als "Tätigkeit" mit Gefahrstoffen:
"... jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können."
§ 3 (1) Chemikaliengesetz definiert als Verwenden: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern.
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