Als Verlader gilt gemäß ADR/RID das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt; ferner das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert (§ 2 (3) GGVSEB).
Der Verlader muss bestimmte Pflichten erfüllen. Unter anderem darf er nur solche Güter zur Beförderung übergeben, die gemäß Gefahrgut-Vorschriften tatsächlich befördert werden dürfen. Deren Verpackungen müssen zum Beispiel unbeschädigt und richtig gekennzeichnet sind.
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