Average (Av.)

Schaden, Havarie, Haverei

Als Havarie (Average) wird ein Unfall auf See bezeichnet, der durch Grundberührung, Kollision oder andere Ereignisse hervorgerufen wird.

Das Seehandelsrecht versteht unter Haverei alle Beschädigungen an einem Schiff und/oder seiner Ladung, die durch einen Unfall entstehen, sowie die dadurch verursachten Kosten.

Es sind drei Formen zu unterscheiden:

  • kleine Haverei (petty average)
  • besondere Haverei (particular average)
  • große Haverei (general average).

Das Handelsgesetzbuch definiert in § 700 die große Havarei und in § 701 die besondere Havarei:

  • § 700 - (1) Alle Schäden, die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Kapitän oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei.
  • § 700 - (2) Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
  • § 701 - (1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter § 621 fallen, sind besondere Haverei.
  • § 701 - (2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.

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