Im Außenwirtschaftsgesetz wird in § 1 festgelegt, dass Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstiger Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) - abgesehen von Beschränkungen durch das AWG - grundsätzlich frei ist.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte und Handlungen sind Genehmigungen erforderlich (z.B. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät), oder sie sind durch Rechtsverordnungen verboten.
Neben separaten Regelungen zur Einfuhr und Ausfuhr enthält das AWG auch Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften.
Als Anlage zum AWG erscheint die Einfuhrliste, die regelmäßig aktualisiert wird. Hier sind alle Waren aufgeführt, für deren Einfuhr Beschränkungen gelten.
Da das Außenwirtschaftsgesetz ein Rahmengesetz ist, müssen zusätzliche Ausführungsbestimmungen (in diesem Fall die Außenwirtschaftsverordnung) erlassen werden.
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