Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route
Das CMR gilt für die Beförderung von Gütern aller Art und wird angewendet, wenn der Ort, an dem eine Ware übernommen wird und der Ort, an dem eine Ware abgeliefert wird, in zwei verschiedenen Staaten liegen.
Mindestens einer dieser Staaten muss dabei CMR-Mitglied sein. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit der Parteien. (Art. 1 CMR)
Das Übereinkommen gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einigen weiteren Staaten. Nationales Recht gilt ergänzend, wenn ein Sachverhalt durch die CMR nicht abschließend geregelt ist.
Mit dem Gut übergibt der Absender den CMR-Frachtbrief, der gemäß Artikel 6 CMR folgende Angaben enthalten muss:
- Ort und Tag der Ausstellung;
- Name und Anschrift des Absenders;
- Name und Anschrift des Frachtführers;
- Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
- Name und Anschrift des Empfängers;
- die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
- Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
- Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
- die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);
- Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung;
- die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.
Unter Umständen enthält der Frachtbrief folgende Angaben:
- das Verbot umzuladen;
- die Kosten, die der Absender übernimmt;
- den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
- die Angabe des Wertes des Gutes;
- Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;
- die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muss;
- ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.
Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
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