Delivered At Frontier (DAF) - International Commercial Terms
Geliefert Grenze, benannter Ort
(mit Incoterms ® 2010 entfallen)

Delivered At Frontier zählt zu den D-Klauseln, den Ankunftsklauseln der Incoterms ® 2000. In dieser Gruppe (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP) ist der Verkäufer für die Ankunft der Ware am vereinbarten Ort oder an der benannten Stelle an der Grenze oder innerhalb des Einfuhrlandes verantwortlich. Nur bis zu diesem Ort trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren.

Bei DAF-Verträgen muss der Verkäufer dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel - an der benannten Stelle des benannten Grenzortes - zur Verfügung zu stellen. Dabei muss die Ware zur Ausfuhr freigemacht sein, nicht aber zur Einfuhr. Gefahren und Kosten einschließlich Ausfuhrabfertigung gehen bei DAF-Geschäften am benannten Lieferort an der Grenze (unentladen) an den Käufer über.

Die Klausel DAF kann für jede Transportart verwendet werden, wenn die Ware an eine Landesgrenze geliefert wird.

Die Incoterms ® sind offizielle Regeln der Internationalen Handelskammer ICC, mit deren Hilfe Handelsklauseln in internationalen Geschäften einheitlich ausgelegt werden können.

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