Delivered Duty Paid zählt zu den D-Klauseln, den Ankunftsklauseln der Incoterms ® 2000. In dieser Gruppe (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP) ist der Verkäufer für die Ankunft der Ware am vereinbarten Ort oder an der benannten Stelle an der Grenze oder innerhalb des Einfuhrlandes verantwortlich. Nur bis zu diesem Ort trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren.
Bei DDP-Verträgen muss der Verkäufer dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel - an der benannten Stelle des benannten Grenzortes - zur Verfügung zu stellen. Dabei muss die Ware - im Unterschied zu DAF-Verträgen - auch zur Einfuhr freigemacht sein. Außerdem trägt der Verkäufer die Verantwortung und die Gefahr der Erledigung der Zollformalitäten, hat die anfallenden Gebühren, Zölle, Steuern und anderen Abgaben zu zahlen.
Die ICC weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Klausel nicht verwendet werden sollte, wenn der Verkäufer nicht die Möglichkeit hat, die Einfuhrbewilligung direkt oder indirekt zu beschaffen. Gefahren und Kosten einschließlich Ausfuhrabfertigung gehen bei DDP-Geschäften am benannten Bestimmungsort (unentladen) an den Käufer über. Der Verkäufer erledigt die Einfuhrformalitäten und trägt Zoll- und andere Kosten.
Den Incoterms ® 2010 entsprechend kann die Klausel DDP für jede Transportart verwendet werden.
Die Incoterms ® sind offizielle Regeln der Internationalen Handelskammer ICC, mit deren Hilfe Handelsklauseln in internationalen Geschäften einheitlich ausgelegt werden können.
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