Delivered Duty Unpaid zählt zu den D-Klauseln, den Ankunftsklauseln der Incoterms 2000. In dieser Gruppe (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP) ist der Verkäufer für die Ankunft der Ware am vereinbarten Ort oder an der benannten Stelle an der Grenze oder innerhalb des Einfuhrlandes verantwortlich. Nur bis zu diesem Ort trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren.
Bei DDU-Verträgen ist der Verkäufer allerdings nicht verpflichtet, die Ware im Bestimmungsland zur Einfuhr freizumachen. Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahren der Beförderung bis zur vereinbarten Stelle.
Die Klausel DDU kann für alle Transportwege angewendet werden.
Die Incoterms sind offizielle Regeln der Internationalen Handelskammer ICC, mit deren Hilfe Handelsklauseln in internationalen Geschäften einheitlich ausgelegt werden können.
Copyright © 2010 globus24.com