Nichtgemeinschaftsware (NGW)

Nichtgemeinschaftswaren werden im Zollkodex von den Gemeinschaftswaren unterschieden.

Gemeinschaftswaren werden vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft hergestellt oder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellt wurden) oder sind aus Be- und Verarbeitung der genannten Warengruppen entstanden.

Nichtgemeinschaftswaren sind

  • alle Waren zu dem Zeitpunkt, an dem sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (Ausnahmeregelungen gelten für Waren im T2-Versandverfahren),
  • Drittlandswaren, die in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung überführt wurden,
  • Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren gewonnen wurden,
  • Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

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