Hamburger Freihafen
Zollrechtliche Änderungen durch die Auflösung der Hamburger Freizone zum 1. Januar 2013

Machen Sie sich in diesem Seminar fit für die Zukunft:

Vom Freihafen zum Seezollhafen –
neue Abläufe für Drittlandsimporte

Im Hamburger Hafen gelten ab 2013 die Regelungen für Grenzzollämter in der EU. Zollanmeldung und Zollabfertigung verändern sich und es entstehen zusätzliche gesetzliche Vorgaben und Pflichten für die Wirtschaftsbeteiligten.

Alle Einfuhren sind nach Ankunft im Hamburger Hafen einer zollrechtlichen Behandlung zuzuführen. Nichtgemeinschaftswaren dürfen nur noch unter zollamtlicher Überwachung im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder in einem Zolllager gelagert werden.

Besonders wichtig: rechtzeitig zollrechtliche Verfahrensbewilligungen und Vereinfachungen beantragen!

Im Hamburger Hafen sinkt der Anteil der Waren aus Drittländern, denn die hier umgeschlagenen Güter sind zunehmend EU-Waren, für die der Freihafen keine Vorteile bietet. Dennoch müssen ein- und ausgehende Transporte vom Zoll kontrolliert werden, auch Leerfahrten. Zwei Millionen Container pro Jahr.

Die Auflösung des Freihafens soll Kosten reduzieren und den Verkehr im Hafen beschleunigen. Allerdings wird der Hafen damit zugleich für den Privatverkehr geöffnet, der für neue Verkehrsengpässe sorgen kann.

Über die Auflösung zum 1. Januar 2013 sind Politik und Hafenwirtschaft nicht einer Meinung, denn die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) soll im Juni 2013 in Kraft treten. Viele Unternehmen hätten es begrüßt, den Freihafen erst danach aufzulösen, um zollrechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Jetzt ist lediglich sicher, dass die Zolllager ihnen erhebliche zusätzliche Kosten bescheren werden.

Werner Gatzer, Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, verspricht, der Zoll werde Ermessensspielräume im Interesse der Wirtschaft auslegen: "Denn wenn der Hafen floriert, haben wir auch in Berlin etwas davon."

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