Das Anschreibeverfahren stellt wie die Unvollständige Zollanmeldung und das Vereinfachte Anmeldeverfahren eine Vereinfachung der Zollanmeldung gemäß Art. 76 ZK dar.
Der Anmelder kann beim Anschreibeverfahren die Ware in seinem Betrieb statt bei der zuständigen Zollstelle gestellen. Dazu bedarf es einer Bewilligung durch das zuständige Zollamt.
Die Zollanmeldung erfolgt beim Anschreibeverfahren durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ohne unmittelbares Mitwirken der Zollstelle. Die rechtliche Wirksamkeit ist mit der Annahme der Zollanmeldung nach Art. 62 ZK gleichzusetzen.
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