Unvollständige Zollanmeldung (uZA)

Die Unvollständige Zollanmeldung stellt wie das Anschreibeverfahren und das Vereinfachte Anmeldeverfahren eine Vereinfachung der Zollanmeldung gemäß Art. 76 ZK dar.

Der Anmelder kann bei der Unvollständigen Zollanmeldung auf bestimmte Angaben verzichten. Diese müssen jedoch binnen eines Monats nachgereicht werden. Dazu bedarf es keiner Bewilligung durch das zuständige Zollamt.

Von Vorteil ist diese Variante für Anmelder, deren Einfuhren unregelmäßig anfallen oder die zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch nicht alle Unterlagen vorlegen können.

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