Vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)

Das Vereinfachte Anmeldeverfahren stellt wie das Anschreibeverfahren und das Unvollständige Zollanmeldung eine Vereinfachung der Zollanmeldung gemäß Art. 76 ZK dar.

Das VAV erfolgt durch Vorlage von Handels- oder Verwaltungspapieren (z. B. Rechnungen oder Frachtbriefe) oder in Form einer unvollständigen Anmeldung.

Für die Bewilligungen für das vereinfachte Verfahren ist Voraussetzung, dass

  • der Anmelder häufig Waren einführt,
  • der Anmelder eine ordnungsgemäße Abwicklung gewährleistet,
  • die Übersichtlichkeit für den Zoll gewahrt bleibt,
  • keine Verbote oder Beschränkungen für die einzuführende Ware bestehen und
  • die Bewilligung tatsächlich der Vereinfachung - auch für die Zollstelle - dient.

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