Das Vereinfachte Anmeldeverfahren stellt wie das Anschreibeverfahren und das Unvollständige Zollanmeldung eine Vereinfachung der Zollanmeldung gemäß Art. 76 ZK dar.
Das VAV erfolgt durch Vorlage von Handels- oder Verwaltungspapieren (z. B. Rechnungen oder Frachtbriefe) oder in Form einer unvollständigen Anmeldung.
Für die Bewilligungen für das vereinfachte Verfahren ist Voraussetzung, dass
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